15 Abs. Okt. (3) Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. (4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist. vom 27. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Art. 2 des deutsch-schweizerischen DBA in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.10 (BGBl II 11 II, 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat (bzw. vom 27. 15, 17 und 19 DBA Deutschland/Schweiz Anwendung. vom 27. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Schweiz - Staatenbezogene Informationen. Dez. 15a Juli 19562 zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485). (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. (6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Art. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden. Art. 4 Abs. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. (2) Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. 1 Nr. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).2 Fassung gemäss Art. (3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben und der Schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden. 1 Worte gemäss Art. Dez. Dez. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. V des Prot. 30 [Außerkrafttreten des DBA 1931/59] (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Wassermeyer, DBA Art. Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein 3. (10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. 1993 und in Kraft seit 29. 2 des Prot. (5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer. Art. 5 - i. d. R. Wohnsitz-prinzip), Österreich (Art. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Nach die­ser Vor­schrift kön­nen unge­ach­tet der Art. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 2016, veröffentlicht am 28. I, II 331 793 Ziff. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. 1 des Prot. I des Prot. 2. 15 Abs. 15 Abs. (3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Amtshilfe, Auskunftsverkehr, § 5 Abs. 5 DBA-Schweiz 1971 (BGBl II 1972, 1022), der unverändert in Art. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. 15a - begrenzte Besteuerung im Tätigkeitsstaat und Wohnsitzbesteuerung mit Anrechnungssystem). (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: (3)3  Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. ihre Arbeit ausübt s. Art. Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 15a ... Grds. Dez. Oktober 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume bis einschliesslich Veranlagungszeitraum 2016 nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihr aus Artikel 15 Absatz 3 erster Satz folgendes Besteuerungsrecht bezogen auf diejenigen Mitglieder des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen nicht wahr, deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. (6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen. Dez. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, Ober mehrere Tage erstreckt. 15 MA) Brandis in Wassermeyer, DBA | DBA Schweiz Art. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Dezember 19627 ergriffenen Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten. 2. Dez. (2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: (3) Abweichend von Artikel I und Absatz 2 dieses Artikels darf. 01.01.2012 Artikel 15a Grenzgänger [1] (1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. 24 Abs. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Art. (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben Sie mir im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitgeteilt: Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft findet. 15 Abs. Dez. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).2 Eingefügt durch Art. 15 DBA FL-CH sowie im Protokoll zum DBA geregelt: Art. Arbeitnehmer im Transportgewerbe nach Art. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. (11) Nicht als in einem Vertragsstaat ansässig gilt eine Person in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind. (BGBl 1993 II 24 Abs. (1) Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 15 Abs. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).6AS 2003 25307 SR 672.2028AS 2012 52619AS 2012 82510 AS 1990 1807; BBl 1989 III 150911 AS 1994 69; BBl 1993 I 152112AS 2003 2530; BBl 2002 428713AS 2012 825; BBl 2011 48514 Bundesrepublik Deutschland: «anhängigen». die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung 1992, von der BVers genehmigt am 6. Dieses Prot. 24 Abs. Dez. Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls hält unter anderem fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat. Dass der Kläger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. I Ziff. Juni 2011 und in Kraft seit 21. Dez. Juni 1990 und in Kraft seit 30. 1992, von der BVers genehmigt am 6. während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Art. (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 3 Abs. 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), Zum Besteuerungsrecht für eine Tätigkeit auf französischem Territorium eines Schweizer Flughafens, Mustereinspruch, Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von Bestimmungen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Arbeitgeberwechsel und zum Eintragungserfordernis der Funktionsbezeichnung als Direktor in das Schweizerische Handelsregister, Mustereinspruch, Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. 1 DBA-Schweiz, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und als umgekehrter Grenzgänger für seinen Schweizer Arbeitgeber im Inland arbeitet, gegen das europäische Freizügigkeitsabkommen verstößt.mehr § 34c 4 DBA-Schweiz - … Bereinigt gemäss Art. Nach dieser Vorschrift können ungeachtet der Art. 6 - i. d. R. Wohnsitzprinzip) und der Schweiz (Art. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel, Notenwechsel, Verhandlungsprotokollen und Verständigungsvereinbarung). 15 Unselbstständige Arbeit Abs. gestrichen durch Art. Dez. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 2 DBA-Schweiz hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift A von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist. gelten Besonderheiten nach den DBA mit Frankreich (Art. Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Juni 1990 und in Kraft seit 30. (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. Dez. 11 Zinsen Art. Art. 3 des Prot. Okt. 1992, von der BVers genehmigt am 6. 15 Abs. EL März 2019 15 Abs. (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. DBA Schweiz Artikel 15a i.d.F. Neben den DBAs mit Frankreich und Österreich enthält auch das DBA Schweiz in Art. Juni 2011 und in Kraft seit 21. 2 des Prot. 15 Abs. Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806; BBl 1989 III 1509).3 Eingefügt durch Art. Oktober 1989, Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 21. 13 Abs. Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. IV Nr. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Die Annahme einer regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. März 2002, Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. 1992, von der BVers genehmigt am 6. 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 5323). Dez. 4 DBA-Schweiz 1992 unterfällt. 5 FVG). vom 12. IV des Prot. 1 Buchstabe d i.V.m. 15, 17 und 19 DBA vor. Okt. S. 1888) . 14 aufgehoben Art. 5. Die Tatsache allein, dass eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. vom 12. (2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genussrechten (wie zum Beispiel Genussaktien oder Genussscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschliesslich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds). 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).3 Eingefügt durch Art. Dies berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Tz. 15 Abs. 1993 und in Kraft seit 29. (1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. 15 Abs. 18 Renten I, II, IV. Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 09.01.2021, 0.2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung, 0.7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr, 0.8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit, 0.9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit, Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen, Verhandlungsprotokoll vom 18. Dez. „DBA Schweiz“ Konsolidierte, nicht amtliche Fassung . März 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. (4)2  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 15 des DBA-Schweiz lautet auszugsweise: "1. 15 Abs. 17 Abs. Dez. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).2 Ursprünglich: Abs. Art. Oktober 20109 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart: Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. vom 27. d DBA-Schweiz berücksichtigt werden muss (BFH-Urteil vom 25. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. für die Anwendung der vorstehenden Absätze. Deutschland wird die Steuer entsprechend 24 Abs. 12 Lizenzgebühren Art. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dez. 4 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung unabhängig vom Ort der räumlichen Arbeitsleistung insgesamt nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit es sich bei dem Steuerpflichtigen um die Führungskraft einer Kapitalgesellschaft handelt, die in das … März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287).3 Fassung gemäss Art. Art. Dezember 1992 in der geänderten Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. 1 [BS 12 601; AS 1959 322 Ziff. The item Neue Urteile des BFH zu Art. 15a Abs. Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Dezember 19926 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27. 4 DBA-Schweiz enthält für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes, die auch im Rahmen der Auslegung von Art. 1 Fassung gemäss Art. (2) Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. vom 17. Dezember 1992, Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 12. Juni 2011 und in Kraft seit 21. (2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: 2.