Hierdurch ist der Erstattungsanspruch des § 102 SGB X deutlich von den Vorschriften der §§ 103 bis 105 SGB X abzugrenzen. Als "Leistungsentscheidung" kommt nur ein Verwaltungsakt in Betracht. Organisation Die zweistündige Vorlesung wird im Sommersemester angeboten. Das Seminar gibt einen Überblick über die - für Ansprüche zwischen Sozialleistungsträgern praxisrelevantesten - Erstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB X sowie zum Spezialfall des § 16 SGB IX. Erstattungsansprüche gegenüber anderen Soziallleistungsträgern, hier insbesondere gegenüber den nach § 10 Abs. Die dem vorläufig leistenden Sozialleistungsträger entstandenen Aufwendungen werden von dem eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger (nachträglich) erstattet. Neben dieser allgemeinen Vorschrift bestehen zum Teil spezialgesetzliche Vorschriften in den einzelnen Leistungsgebieten wie beispielsweise im Bereich der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung. Wird ein Versicherter z. Von besonderer Bedeutung im Erstattungsverfahren sind die Regelungen über den Ausschluss und die Verjährung von Erstattungsansprüchen. Die Krankenkasse des Versicherten übernimmt die Kosten hierfür. (1) 1Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. Besteht neben einem Erstattungs- mit zusätzlichen Kosten belastet wird, weil er nicht rechtzeitig die von ihm zu erbringenden Leistungen erbracht hat. Sind beispielsweise bei einem Arbeitnehmer 2Berufskrankheiten von jeweils verschiedenen Unfallversicherungsträgern anerkannt und leistet ein Unfallversicherungsträger vorläufig aufgrund der Vorschrift des § 139 SGB VII, so kann er gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend machen. nachrangig verpflichteten Leistungsträger. Vom Kommentar, über Rechtsvorschriften und Entscheidungen bis hin zu praktischen Arbeitshilfen sind die Informationen intelligent miteinander verlinkt. Fachsemester besucht werden. [ 31 ] Angesichts der bewusst abschließenden Regelung der Erstattungsansprüche genügt allein der Hinweis des LSG auf die Neufassung des Kostenrechts im sozialgerichtlichen Verfahren zum 2. Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4 Ausschluss/Verjährung von Erstattungsansprüchen. Das Seminar gibt einen Überblick über die - für Ansprüche zwischen Sozialleistungsträgern praxisrelevantesten - Erstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB X sowie zum Spezialfall des § 16 SGB IX. Das neue Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office bietet SGB Profiwissen für Kranken- und Pflegekassen. Diese begründen ihrerseits nur eine Erstattungspflicht des zuständigen Trägers in der Höhe, in der dieser Sozialleistungen tatsächlich zu erbringen gehabt hätte. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zur Leistung verpflichteten Sozialhilfeträgern, sind gegenüber diesen Trägern geltend zu machen. Dann testen Sie hier live & unverbindlich SGB Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. CD-ROM Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern B. mündliche Zusagen, setzen den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang. Haufe SGB Office Professional bietet das SGB lückenlos: Rechtsnormen, Kommentierungen SGB I-XII, Arbeitshilfen sowie Online-Weiterbildung. Weiter. Die Vorschrift des § 102 SGB X bildet die Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X sind nämlich nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet (BSGE 56, 69, 71 = SozR 1300 Art 2 § 21 Nr 1; vgl auch BT-Drucks 9/95, S 17). (1) 1Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Sie hat daher einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X. Erst am 1.9.2017 beziffert die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch, den sie zuvor nicht dem Grunde nach angemeldet hatte, gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Rechtsanspruch ist somit erloschen. Erstattungsansprüche nach § 102 SGB X kommen z. Handbuch Ersatz- und Erstattungsansprüche: einmalige Lieferung; Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern: Marburger, Horst: Amazon.nl Die Vorschrift des § 103 SGB X regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Satz 1 wird insofern eingeschränkt, als der Beginn der Ausschlussfrist sozusagen zeitlich verschoben wird. CD-ROM: Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern: Marburger, Dietmar: Amazon.nl Diese begründen ihrerseits nur eine Erstattungspflicht des zuständi… Das bedeutet, dass beide Leistungen gleichartig, aber nicht identisch sein müssen. Sobald Erstattungsansprüche aufgrund des § 111 SGB X erloschen sind darf der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten und der erstattungsberechtigte Leistungsträger eine solche Erstattung nicht mehr entgegennehmen. Sie wollen mehr? datenbank.nwb.de (kostenpflichtig, Leitsatz frei) juris (Abodienst) (Volltext/Leitsatz) Der Zeitraum im Jahr 2014 wurde mittels Erstattungsansprüche zwischen den Sozialleistungsträgern ( Arbeitsamt // Rentenversicherung ) nach Bewilligung auf Teilhabe am Arbeitsleben komp. Weiter. Ein Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch die vorläufige Leistung eine entsprechende Verpflichtung des eigentlich zuständigen Sozialleistungsträgers erfüllt wird. Sozialleistungsträgern und der Rentenversicherungsträger untereinander ... Erstattungsansprüche nennen und ihren Sinn und Zweck erläutern. Dabei wird zunächst danach unterschieden, wer einen Erstattungsanspruch geltend macht. 2. Ein Teil dieser Koordinierungsregelungen sind Erstattungsansprüche. 1 GRG. September 1993 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724), also auch Ansprüche aus Art. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6c Absatz 1 und 2 SGB II) Nachträglich stellt die Krankenkasse fest, dass die Behandlungsbedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einer bei dem Versicherten anerkannten Berufskrankheit stand. Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.1 Vorläufiger Leistungsträger. Der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist demjenigen Leistungsträger gegenüber erstattungspflichtig, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. 3.1 Konkurrenzen Der Erstattungsanspruch nach § 104 ist den Erstattungsansprüchen nach § 102 und §103 nachrangig. Andreas Deffner. 1 SGB X vorliegen (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers), so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig. Erstattungsansprüche, die wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist erlöschen, können nicht mehr verjähren. Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist im Sozialrecht vorgesehen, damit Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder Unklarheiten über die Zuständigkeit nicht zulasten der Sozialleistungsberechtigten gehen. Dementsprechend vollzieht sich die Erstattung allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Versicherten. Daneben regelt die Vorschrift des § 113 SGB X die Verjährung bestehender Erstattungsansprüche. Die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X hat im Vergleich zu der Vor... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr? Um für den Fall rückwirkender Leistungserbringung einen Ausschluss des Erstattungsanspruch bereits von Anfang an zu vermeiden, sieht die Regelung des § 111 Satz 2 SGB X vor, dass der Lauf der Frist frühestens ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Handbuch Ersatz- und Erstattungsansprüche inkl. Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.[1]. [1] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorläufig leistenden Sozialleistungsträger geltenden Vorschriften. } Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern V. Sozialrecht im Unternehmen 1. Das bedeutet, dass innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Erstattungsansprüche zwar nicht nach § 111 SGB X erlöschen können; sie können aber dennoch verjähren, wenn nämlich der Erstattungsanspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist beziffert wird. ausgeglichen. Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern - Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern - Jugendhilferecht - Prozesszinsen - Verzugszinsen - Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zwischen der Versorgungsverwaltung und anderen Sozialleistungsträgern Nach Feststellungen des Bundesrechnungshofes kommt es im Zusammenhang mit Rehabi-litationsmaßnahmen immer wieder zu einem Dissens zwischen der Versorgungsverwaltung und Rentenversicherungen über den Erstattungsumfang. Ein Arbeitnehmer wird vom 1.8. bis 10.8.2016 stationär wegen eines Meniskusschadens im Krankenhaus behandelt. Insofern beinhaltet die Vorschrift des § 102 SGB X auch eine gewisse Sanktionswirkung gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger, der ggf. Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern - Prozesszinsen - Verzugszinsen - Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern - Jugendhilferecht. rechtsportal.de (Abodienst, kostenloses Probeabo) Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung bei einem Krankenkassenwechsel, Anspruch auf Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern BSG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 39/06 R B. in Betracht, wenn Unklarheit über die Zuständigkeit verschiedener Unfallversicherungsträger besteht. Sozialversicherung: Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind in §§ 102 bis 105 SGB X enthalten. § 139 SGB VII sieht vor, dass ein Unfallversicherungsträger vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I zu erbringen hat, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann. Senat BSGE 95, 141, 155 f = SozR 4—2500 § 83 Nr 2 RdNr 44 ff), lassen sich auf das Erstattungsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff SGB X nicht übertragen. Wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die entsprechenden Leistungen zuständigen Leistungsträger, soweit der eigentlich zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat bevor er von den Leistungen des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein solcher Ausschluss liegt nach Satz 1 vor, wenn der Erstattungsberechtigte den Erstattungsanspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages für den die Leistung erbracht wurde geltend macht. Nach der Vorschrift des § 113 Abs. Es wird somit bei der Verjährung in Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche differenziert. Rund um das Thema 'Ersatz- und Erstattungsansprüche' leistet die bewährte von Horst Beuster begründete und von Horst Marburger fortgeführte Vorschriftensammlung dem Benutzer in zwei Ordnern wertvolle Hilfestellung. Voraussetzung hierfür ist somit eine Leistungsentscheidung eines Trägers, z. Die Ausschlussfrist gilt unabhängig davon, ob der erstattungsberechtigte Kenntnis darüber hat, dass ein anderer Träger erstattungspflichtig ist oder nicht. Dann testen Sie hier live & unverbindlich SGB Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Ein Teil dieser Koordinierungsregelungen sind Erstattungsansprüche. Von besonderer Bedeutung im Erstattungsverfahren sind die Regelungen über den Ausschluss und die Verjährung von Erstattungsansprüchen. Im SGB X sind daher entsprechende Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander vorgesehen. Die dem vorläufig leistenden Sozialleistungsträger entstandenen Aufwendungen werden von dem eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger (nachträglich) erstattet. Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern - Prozesszinsen - Verzugszinsen - Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern - Jugendhilferecht. CD-ROM: Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern | Marburger, Horst | ISBN: 9783802972300 | Kostenloser Versand für alle Bücher mit Versand und Verkauf duch Amazon. Hierdurch sollen auch mögliche Doppelleistungen an Versicherte vermieden werden. Handbuch Ersatz- und Erstattungsansprüche: einmalige Lieferung; Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern | Marburger, Horst | ISBN: 9783802972324 | Kostenloser Versand für alle Bücher mit Versand und Verkauf duch Amazon. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung). 63 Abs. Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.2 Nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht eines Träger. 9. Der Gesetzgeber hat daher "zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse" die Einhaltung einer Ausschlussfrist vorgesehen. Daher sieht u. a. die Vorschrift des § 43 SGB I vor, dass ein zuerst angegangener Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Leistungen erbringen kann oder muss. Die Vorschrift des § 103 SGB X regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern. Erbringt ein Träger der Sozialhilfe trotz dieser grundsätzlich nachrangigen Leistungsverpflichtung Leistungen der Sozialhilfe, hat er gegenüber anderen Sozialleistungsträgern einen Erstattungsanspruch, wenn nach deren Vorschriften der Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf gleichartige Leistungen hat oder hatte.